Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 50 Leistungen an Arbeitgeber
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 31.10.2012 – B 13 R 10/12 RÜbergangsgeldberechnung - mehrere Rehabilitationsmaßnahmen - Kontinuität der BemessungsgrundlageZitiert von 6
- BSG, 06.09.2017 – B 13 R 20/14 R(Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Übergangsgeld - Höhe - fiktives Arbeitsentgelt - Bezugstätigkeit - bisherige berufliche Tätigkeit ohne Behinderung - kurzzeitig ausgeübte bzw lange zurückliegende Tätigkeit - Prägung des Lebensstandards - behinderungsbedingte Tätigkeit - Auslegung bereichsspezifischer Vorschriften im Lichte des SGB 9 - sozialgerichtliches Verfahren - Wert des Beschwerdegegenstands - keine Gegenrechnung von übergegangenen Ersatzansprüchen iS von § 34b SGB 2 - keine notwendige Beiladung des nachrangigen Grundsicherungsträgers wegen möglichen Erstattungsansprüchen nach § 104 SGB 10 - Ausführungsbescheid während des Revisionsverfahrens - gleichbleibender Streitgegenstand)Zitiert von 13
- LSG Niedersachsen-Bremen, 06.03.2024 – L 2 R 197/22
- BSG, 12.12.2024 – B 3 KR 3/23 RKrankenversicherung - Krankengeld - Höhe des Anspruchs - beitragsfreie Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung - Abzug bei der Berechnung sowohl beim Regelentgelt als auch beim NettoarbeitsentgeltZitiert von 4
- ArbG Arnsberg, 24.01.2012 – 1 Ca 680/11
- BSG, 25.03.2025 – B 2 U 2/23 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeldanspruch eines selbstständigen Physiotherapeuten - Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls während der abhängigen Beschäftigung als Profifußballspieler - Anrechnung des erzielten Arbeitseinkommens gem § 52 Nr 1 SGB 7 - leitende und verwaltende Mitarbeit in der eigenen Praxis - keine nahezu vollständige Einstellung der Mitarbeit)Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 25.01.2024 – L 8 KR 106/22Zitiert von 1
- LSG NRW, 27.10.2022 – L 15 U 439/19Zitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2022 – 7 Sa 307/21Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/50#abs-1 (1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch an Arbeitgeber erbringen, insbesondere als
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/50#abs-2 (2) Die Leistungen können unter Bedingungen und Auflagen erbracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/50#abs-3 (3) Ausbildungszuschüsse nach Absatz 1 Nummer 1 können für die gesamte Dauer der Maßnahme geleistet werden. Die Ausbildungszuschüsse sollen bei Ausbildungsmaßnahmen die monatlichen Ausbildungsvergütungen nicht übersteigen, die von den Arbeitgebern im letzten Ausbildungsjahr gezahlt wurden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/50#abs-4 (4) Eingliederungszuschüsse nach Absatz 1 Nummer 2 betragen höchstens 50 Prozent der vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Entgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen. Die Eingliederungszuschüsse sollen im Regelfall für höchstens ein Jahr gezahlt werden. Soweit es für die Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist, können die Eingliederungszuschüsse um bis zu 20 Prozentpunkte höher festgelegt und bis zu einer Förderungshöchstdauer von zwei Jahren gezahlt werden. Werden die Eingliederungszuschüsse länger als ein Jahr gezahlt, sind sie um mindestens 10 Prozentpunkte zu vermindern, entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit der Leistungsberechtigten und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber der bisherigen Förderungshöhe. Bei der Berechnung der Eingliederungszuschüsse nach Satz 1 wird auch der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag berücksichtigt. Eingliederungszuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die Arbeitsverhältnisse während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von einem Jahr, nach dem Ende der Leistungen beendet werden. Der Eingliederungszuschuss muss nicht zurückgezahlt werden, wenn
Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages, höchstens aber den im letzten Jahr vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten Förderungsbetrag begrenzt; nicht geförderte Nachbeschäftigungszeiten werden anteilig berücksichtigt.